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Satzung

Satzung der KG Sandkuhle e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen „KG Sandkuhle“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Beckum. Zweck der KG Sandkuhle ist die Förderung und Weiterführung der jahrhundertealten Tradi-tion, den Beckumer Karneval in urwüchsiger Art zu feiern sowie den Heimatgedanken in Zusammenarbeit mit den Karnevalsgesellschaften zu pflegen. Die KG Sandkuhle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des jahrhundertealten ur-wüchsigen Karnevalsbrauchtums in Beckum, insbesondere des historischen Rosenmon-tagsumzuges und des zum Beckumer Karneval gehörenden Liedgutes.

§ 2

1. Mitgliedschaft kann ohne Altersbegrenzung auf Antrag erworben werden. Bei Minderjäh-rigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Mitgliedschaft kann erfolgen<
a) als Mitglied<
b) als Förderer<
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Auf Vorschlag des Vor-standes gemäß § 26 BGB können mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung
a) weitere Personen, die sich im Rahmen der Pflege unserer Karnevalstraditionen ver-dient gemacht haben,
b) Personen des öffentlichen Lebens,
als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.<
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird, sofern der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird.
4. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar, ein Aufnahmeans-pruch besteht nicht.
5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die jeweilige Höhe beschließt die Mitglieder-versammlung.

§ 3

Organe der KG Sandkuhle sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 4

1. Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, Austritt und mit dem Ausschluss.
2. Der Austritt kann für das folgende Jahr durch schriftliche Abmeldung bis zum 30. Sep-tember erfolgen.
3. Der Austritt ist gegenüber einem der Präsidenten schriftlich zu erklären.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wo-chen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Mitglieder, die mit einer Beitragszahlungen im Rückstand sind, können ohne Beschluss der Generalversammlung und ohne vorherige Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5

a) Der Vorstand besteht aus:
1. zwei Präsidenten (Wagenbauleiter)
2. dem Schatzmeister
3. dem Schriftführer<
4. bis zu drei Beisitzern.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Präsidenten und der Schriftführer.
c) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten die KG Sandkuhle gerichtlich und außergerichtlich.
d) Einer der beiden Präsidenten, der Schriftführer und ein Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren und der übrige Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der 1. Amtsperiode erfolgt die Wahl al-ler Vorstandsmitglieder mit einer Laufzeit von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
e) Die v. g. Mitglieder sind gewählt, wenn die Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf sie entfallen.
f) Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Es sind jährlich in der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6

Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Über etwaige Vergünstigungen hinsichtlich der Eintrittspreise/Umlagen entscheidet der Vor-stand.

§ 7

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 8

Mittel der KG Sandkuhle dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG Sandkuhle.

§ 9

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Die KG Sandkuhle ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 11

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist von einem der Präsidenten einzuberu-fen und zwar durch schriftliche Benachrichtigung der übrigen Vereinsmitglieder.

§ 12

Der Generalversammlung obliegt
1. die Wahl des Vorstandes (§ 5)
2. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. die Genehmigung der Niederschrift zur letzten Generalversammlung
4. die Entlastung des Vorstandes.

§ 13

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.
2. Die Einladung zur Versammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitg-lieder mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Beschlussfassung über ei-ne Änderung der Satzung ist auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich, sofern die Einladung darauf hinweist.
3. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes es für erforder-lich hält oder wenn wenigstens 2/3 der KG – Mitglieder dies durch ihre Unterschrift unter Angabe des Grundes beantragen.
4. Die Versammlungen werden von einem Präsidenten, im Vertretungsfall von einem Mitg-lied des Vorstandes geleitet.
5. Über die Versammlung nimmt der Schriftführer oder dessen Vertreter eine Niederschrift auf, in der die ordnungsgemäße Berufung der Versammlung und die gefassten Be-schlüsse festzustellen sind.
6. Die Niederschrift ist von einem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Ist der Schriftführer bzw. dessen Vertreter nicht anwesend, so ernennt der Versamm-lungsleiter den Protokollführer.
8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung bzw. das Gesetz nichts anderes bestimmt.
10. Zu einem Satzungsänderungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11. Die KG Sandkuhle kann durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.

§ 14

Bei Auflösung der KG Sandkuhle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen der KG Sandkuhle an die Karnevalsgesellschaft „Na, da wären wir ja wieder e.V.“, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchli-che Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund nichtig oder unwirk-sam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beckum, 27.07.2003