Du bist hier: Wir über uns >> Satzung

Satzung

Satzung der KG Sandkuhle e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „KG Sandkuhle“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Beckum.
Zweck der KG Sandkuhle ist die Förderung und Weiterführung der jahrhundertealten Tradition, den Beckumer Karneval in urwüchsiger Art zu feiern sowie den Heimatgedanken in Zusammenarbeit mit den Karnevalsgesellschaften zu pflegen.
Die KG Sandkuhle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des jahrhundertealten urwüchsigen Karnevalsbrauchtums in Beckum, insbesondere des historischen Rosenmontagsumzuges und des zum Beckumer Karneval gehörenden Liedgutes.

§ 2

1. Mitgliedschaft kann ohne Altersbegrenzung auf Antrag erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Mitgliedschaft kann erfolgen:
a) als Mitglied
b) als Förderer
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit Mehrheit. Auf Vorschlag des Präsidiums gemäß § 26 BGB können mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung
a) weitere Personen, die sich im Rahmen der Pflege unserer Karnevalstraditionen verdient gemacht haben.
b) Personen des öffentlichen Lebens, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird, sofern der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird.
4. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 3

a) Organe der KG Sandkuhle sind:
1. das Präsidium
2. die Mitgliederversammlung.

§ 4

1. Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, Austritt und mit dem Ausschluss.
2. Der Austritt kann für das folgende Jahr durch schriftliche Abmeldung bis zum 30. September erfolgen.
3. Der Austritt ist gegenüber einem der Präsidenten schriftlich zu erklären.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Generalversammlung. Das Präsidium hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Mitglieder, die mit einer Beitragszahlung im Rückstand sind, können ohne Beschluss der Generalversammlung und ohne vorherige Anhörung vom Präsidium ausgeschlossen werden.

§ 5

a) Das Präsidium besteht aus:
1. Bis zu 3 Präsidenten (Wagenbauleiter)
2. dem Schatzmeister
3. dem Schriftführer
4. bis zu vier Beisitzern.
b) Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidenten und der Schriftführer.
c) Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums gemäß § 26 BGB vertreten die KG Sandkuhle gerichtlich und außergerichtlich.
d) Einer der beiden Präsidenten, der Schriftführer und ein Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren und das übrige Präsidium wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der 1. Amtsperiode erfolgt die Wahl aller Präsidiumsmitglieder mit einer Laufzeit von jeweils zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
e) Die v. g. Mitglieder sind gewählt, wenn die Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf sie entfallen.
f) Sämtliche Präsidiumsämter sind Ehrenämter. Es sind jährlich in der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6

Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen. Über etwaige Vergünstigungen hinsichtlich der Eintrittspreise/Umlagen entscheidet das Präsidium.

§ 7

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 8

Mittel der KG Sandkuhle dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG Sandkuhle.

§ 9

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Die KG Sandkuhle ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 11

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist von einem der Präsidenten einzuberufen und zwar durch schriftliche oder digitale Benachrichtigung der übrigen Vereinsmitglieder.

§ 12

Der Generalversammlung obliegt
1. die Wahl des Präsidiums (§ 5)
2. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. die Genehmigung der Niederschrift zur letzten Generalversammlung
4. die Entlastung des Präsidiums.

§ 13

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.
2. Die Einladung zur Versammlung erfolgt durch schriftliche oder digitale Mitteilung an die Vereinsmitglieder mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich, sofern die Einladung darauf hinweist.
3. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 2/3 des Präsidiums es für erforderlich hält oder wenn wenigstens 2/3 der KG – Mitglieder dies durch ihre Unterschrift unter Angabe des Grundes beantragen.
4. Die Versammlungen werden von einem Präsidenten, im Vertretungsfall von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
5. Über die Versammlung nimmt der Schriftführer oder dessen Vertreter eine Niederschrift auf, in der die ordnungsgemäße Berufung der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festzustellen sind.
6. Die Niederschrift ist von einem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Ist der Schriftführer bzw. dessen Vertreter nicht anwesend, so ernennt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung bzw. das Gesetz nichts anderes bestimmt.
10. Zu einem Satzungsänderungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11. Die KG Sandkuhle kann durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.

§ 14

Bei Auflösung der KG Sandkuhle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KG Sandkuhle an die Karnevalsgesellschaft „Na, da wären wir ja wieder e.V.“, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Beckum, 18.04.2024